BGH - Beschluss vom 24.04.2012
VIII ZR 278/11
Normen:
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 2; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 29.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 82/10
LG Frankenthal, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 43/11

Voraussetzungen für die Einbeziehung der AVBGasV in einen Normsonderkundenvertrag

BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 278/11

DRsp Nr. 2012/12418

Voraussetzungen für die Einbeziehung der AVBGasV in einen Normsonderkundenvertrag

1. Auch wenn ein Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegt ein Grund für die Zulassung der Revision nicht mehr vor, wenn mit Rücksicht auf eine zwischenzeitlich ergangener Entscheidung des BGH eine Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderlich ist. 2. Eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVBGasV setzt u.a. voraus, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der einzubeziehenden Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Dazu ist es erforderlich, dem Kunden den Text der AVBGasV mit den Vertragsunterlagen zu übersenden. 3. Die für den Fall der Unwirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel entwickelte Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, wenn es hierzu an einem ausreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt. Dazu muss der vertraglich vereinbarte Ausgangspreis vorgetragen und dargelegt werden, dass ein Kunde auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette: