I.
Nach dem Tod seiner Ehefrau streitet der Beteiligte zu 1) mit seinen Kindern, den Beteiligten zu 2) und 3), um die Ausstellung eines Erbscheins.
Mit Erbvertrag vom 27. Mai 1982 haben sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Weiter ist in dem Erbvertrag geregelt, dass nach dem Ableben des letztversterbenden Eheteils das beiderseitige Vermögen an die beiden ehelichen Kinder als Schlusserben fallen soll.
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