BGH - Beschluß vom 26.04.1990
III ZR 294/88
Normen:
BGB §§ 666 677 681 Satz 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 677 Erbensucher 1
BGHR BGB § 687 Abs. 2 Bereicherung 1
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 30.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 398/86
II. OLG Schleswig - Urteil vom 16.08.1988 3 - U 39/87,

Voraussetzungen und Beweislast bei Geschäftsführung ohne Auftrag

BGH, Beschluß vom 26.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 294/88

DRsp Nr. 2004/3822

Voraussetzungen und Beweislast bei Geschäftsführung ohne Auftrag

1. Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft für einen anderen besorgt (§ 677 BGB). Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewußtsein und mit dem Willen, (zumindest auch) im Interesse eines anderen zu handeln.2. Die Beweislast für diesen Willen trifft grundsätzlich den Geschäftsführer, wenn er von dem Geschäftsherrn Aufwendungsersatz erlangt.3. Bei objektiv fremden Geschäften besteht allerdings schon aufgrund der Vornahme eine tatsächliche Vermutung für Bewußtsein und Willen der Fremdgeschäftsführung. Auch bei zugleich eigenen und fremden Geschäften wird der Wille, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, vermutet.

Normenkette:

BGB §§ 666 677 681 Satz 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

1. Ein Vertrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.

2. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.