FG Münster - Urteil vom 26.06.2003 3 K 1032/01 Erb
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 ; ErbStG i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes vom 13.09.1993 § 13 Abs. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1486
Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags für ererbte Kommanditanteile bei Betriebsaufgabe innerhalb der Behaltensfrist
FG Münster, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 3 K 1032/01 Erb
DRsp Nr. 2003/14047
Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags für ererbte Kommanditanteile bei Betriebsaufgabe innerhalb der Behaltensfrist
1. Die in der Nachversteuerungsvorschrift des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. enthaltenen Tatbestandsmerkmale der "Veräußerung" und "Aufgabe" sind im Sinne des ertragsteuerrechtlichen Begriffsverständnisses (§ 16 Abs. 1, 3EStG) auszulegen.2. Die Tatbestandserfüllung nach § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F., § 16 Abs. 1, 3EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwangsweise erfolgt (vgl. auch FG Münster, EFG 2001, 1511).3. Eine Betriebsaufgabe i.S. der § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F., § 16 Abs. 3EStG setzt nicht voraus, dass die Gesellschaft handelsrechtlich beendet wird.4. Bei erzwungener Betriebsaufgabe, insbesondere infolge Insolvenz, können unter den Voraussetzungen der §§ 163, 227AO im Einzelfall Billigkeitsmaßnahmen gewährt werden.
Normenkette:
EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 ; ErbStG i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes vom 13.09.1993 § 13 Abs. 2a ;
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2 aErbStG für ererbtes Betriebsvermögen wegfällt, wenn die Kommanditgesellschaft, deren Anteile vererbt wurden, innerhalb von 5 Jahren nach dem Erbfall ihren Betrieb aufgibt.
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