BayObLG - Beschluß vom 19.01.2000
3Z BR 380/99
Normen:
KostO § 20 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 107 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 2
BayObLGZ 2000, 4
FGPrax 2000, 82
JurBüro 2000, 487
ZEV 2000, 373
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 257/99
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1182/98

Wertberechnung bei Grundbucheintragung und Grundbuchberichtigung

BayObLG, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 380/99

DRsp Nr. 2000/2979

Wertberechnung bei Grundbucheintragung und Grundbuchberichtigung

»1. Ist der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins zum Zwecke der Grundbuchberichtigung nach dem wert eines Grundstücks zu bestimmen, so ist eine Rückauflassungsvormerkung bei der Wertberechnung wie ein dingliches Recht abzuziehen.2. Sichert die Vormerkung den durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts bedingten Rückgabeanspruch, so ist sie nach § 30 Abs. 1 KostO zu bewerten, wenn im Falle des Rücktritts das Grundstück ohne Gegenleistung zurückzuübertragen ist.«

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 107 ;

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 8.11.1979 überließen Eheleute ihrem Sohn ihren Grundbesitz und erklärten die Auflassung. In der notariellen Urkunde heißt es:

Der Erwerber verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand zu Lebzeiten des Veräußerers bzw. des Längstlebenden von ihnen, ohne Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern.

Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Veräußerer - mehrere als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, bzw. der Längstlebende alleine - berechtigt, durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Erwerber vom schuldrechtlichen Teil dieses Vertrages zurückzutreten.

Die empfangenen Leistungen hat der Veräußerer nicht zu erstatten.

Das Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, daß