BayObLG - Beschluss vom 28.07.2003
1Z BR 140/02
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 149
FamRZ 2004, 740
NJW-RR 2004, 366
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 5586/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 1351/99

Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

BayObLG, Beschluss vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 140/02

DRsp Nr. 2003/11672

Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

»Zur Frage, in welchen Fällen ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt (Verzögerungen bei Erstellung des Nachlassverzeichnisses, der Erbschaftssteuerklärung und der Ausschüttung von Nachlasserträgnissen; Differenzen mit Miterben bei der Auslegung des Testaments).«

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der verwitwete Erblasser E ist 1999 im Alter von 72 Jahren ohne Abkömmlinge verstorben. Die Beteiligten zu 1 sowie zu 3 bis 8 sind Neffen und Nichten des Erblassers bzw. dessen vorverstorbener Ehefrau. Der Beteiligte zu 2, ein Rechtsanwalt, ist der Sohn eines mit dem Erblasser befreundeten Ehepaares; der Erblasser war für ihn ein sogenannter "Nennonkel". Die Beteiligte zu 9 war die Lebensgefährtin des Erblassers.

Am 4.6.1992 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als Erbin zu 42/70 und die Beteiligten zu 2 bis 8 als Erben zu je 4/70 einsetzte. Der Beteiligten zu 1 wandte der Erblasser zusätzlich in Ziffer 5.2 des Testaments 50000 DM als Vorausvermächtnis zu mit der Auflage, sein Grab auf die Dauer von 30 Jahren sorgfältig zu pflegen und den vermachten Betrag nur für die Grabpflege zu verwenden.