OLG Thüringen - Urteil vom 21.10.2003
8 U 410/03
Normen:
BGB § 330 § 331 § 332 § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. § 818 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 39
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 981/02

Widerruf der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung durch letztwillige Verfügung

OLG Thüringen, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 8 U 410/03

DRsp Nr. 2005/20695

Widerruf der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung durch letztwillige Verfügung

»Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung im Valutaverhältnis kann der Versicherungsnehmer die in der Auszahlung der Lebensversicherungssumme liegende Schenkungsofferte gegenüber dem im Versicherungsantrag bezeichneten Bezugsberechtigten auch durch ein Testament widerrufen, ohne dass es eines Zugangs dieses Widerrufs bedarf (entsprechend § 332 BGB ). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es im Versicherungsschein heißt, dass sich "das Bezugsrecht aus dem Versicherungsantrag oder späteren Verfügungen ergebe". Der ursprüngliche Bezugsberechtigte muss in diesem Fall die nach dem Widerruf und nach dem Erbfall an ihn ausgezahlte Versicherungssumme gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB an den im Testament bezeichneten neuen Bezugsberechtigten herausgeben.«

Normenkette:

BGB § 330 § 331 § 332 § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. § 818 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe einer Lebensversicherungssumme. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Die Erblasserin, Frau Dr. K. K. H., geb. am, Allgemeinärztin, zuletzt wohnhaft gewesen in B., war mit der Mutter der Beklagten, Frau B. G. aus B., die dort eine Agentur der D. V. AG betrieb, seit Jahren gut bekannt.