FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2014
1 K 1556/13
Normen:
AO § 130; AO § 131; AO § 227; AO § 240;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 300

Widerruf eines Erlasses von Säumniszuschlägen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 1 K 1556/13

DRsp Nr. 2015/5930

Widerruf eines Erlasses von Säumniszuschlägen

Der Erlass ist ein Verwaltungsakt, dessen Aufhebung sich nach den §§ 130, 131 AO richtet. Da der Erlass den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis konstitutiv zum Erlöschen bringt, ist ein Widerruf nach § 131 AO selbst wenn Widerrufsgründe vorliegen nicht möglich, da der Widerruf nach § 131 Abs. 1 AO nur Wirkung für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit hat. Möglich ist eine Aufhebung des Erlasses daher nur, wenn der durch den Erlass erloschene Anspruch rückwirkend wieder entsteht. Die Rücknahme eines (rechtswidrigen) Erlasses ist nur nach § 130 AO mit rückwirkender Kraft möglich, wenn die Voraussetzungen des § 130 AO vorliegen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 130 Abs. 2 AO ergibt sich, dass eine Rücknahme nur möglich ist, wenn eine der hierfür im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen gegeben ist.

Normenkette:

AO § 130; AO § 131; AO § 227; AO § 240;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen.