FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 1 K 1556/13
DRsp Nr. 2015/5930
Widerruf eines Erlasses von Säumniszuschlägen
Der Erlass ist ein Verwaltungsakt, dessen Aufhebung sich nach den §§ 130, 131AO richtet.Da der Erlass den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis konstitutiv zum Erlöschen bringt, ist ein Widerruf nach § 131AO selbst wenn Widerrufsgründe vorliegen nicht möglich, da der Widerruf nach § 131 Abs. 1AO nur Wirkung für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit hat.Möglich ist eine Aufhebung des Erlasses daher nur, wenn der durch den Erlass erloschene Anspruch rückwirkend wieder entsteht. Die Rücknahme eines (rechtswidrigen) Erlasses ist nur nach § 130AO mit rückwirkender Kraft möglich, wenn die Voraussetzungen des § 130AO vorliegen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 130 Abs. 2AO ergibt sich, dass eine Rücknahme nur möglich ist, wenn eine der hierfür im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen gegeben ist.