FG München - Urteil vom 16.02.2005
4 K 162/03
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 174 Abs. 4, Abs. 5 § 360 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1146

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei der ErbSt; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 4 K 162/03

DRsp Nr. 2005/4404

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei der ErbSt; Erbschaftsteuer

Ist streitig, wem Nachlasskonten zugerechnet werden und wurde die Vermächtnisnehmerin zum Einspruchsverfahren des belasteten Erben hinzugezogen, so können ihr nach § 174 Abs. 4 und 5 AO die Konten als Erwerb zugerechnet werden (nach entsprechendem Abzug als Nachlassverbindlichkeiten beim belasteten Erben).

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 174 Abs. 4, Abs. 5 § 360 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die bestandskräftige Steuerfestsetzung der Vermächtnisnehmerin nach § 174 Abs. 4 und 5 AO erhöht werden durfte.

I.

Der am 25.03.1999 verstorbene Erblasser ... wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 24.09.1996 von F. allein beerbt. Die Klägerin erhielt als Vermächtnisnehmerin das lebenslängliche Wohnrecht im Dachgeschoss des vererbten Nachlassgrundstücks ... sowie "das Sparbuch und was an Geld vorhanden war."