OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.03.2020
25 Wx 52/19
Normen:
EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1; BGB § 1945; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1314
ZEV 2020, 619
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1386/58

Wirksamkeit der Anfechtung der Ausschlagung einer 1958 angefallenen Erbschaft hinsichtlich Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 25 Wx 52/19

DRsp Nr. 2020/11450

Wirksamkeit der Anfechtung der Ausschlagung einer 1958 angefallenen Erbschaft hinsichtlich Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

1. Bis zum Inkrafttreten des ZGB der DDR am 01.01.1976 galt in der ehemaligen DDR das Erbrecht des BGB der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gem. § 1954 Abs. 4 BGB ist die Anfechtung einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Ausschlagung einer Erbschaft wegen Inhaltsirrtums ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.10.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Wuppertal vom 24.09.2018, 56A VI 1386/58, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1; BGB § 1945; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 119 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am 11.04.1893 in Stadt 1 geborene und am 13.04.1958 in Stadt 2 verstorbene Erblasser war mit der am 19.09.1901 in Stadt 3 geborenen und am 29.04.1980 verstorbenen A. A., geborene B., verheiratet. Die in Gütertrennung geführte Ehe war kinderlos. Der Erblasser hatte im Zeitpunkt seines Todes noch zwei lebende Geschwister, Frau C. A., nachverstorben am 24.01.1980, und Herrn D. A., nachverstorben am 02.04.1979. Zum Nachlass des Erblassers gehörte Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, Grundbuch von Stadt 4 Band ... Blatt ..., der in jeweils hälftigem Miteigentum der Eheleute A. stand.

I. A. C. D. II.