OLG München - Beschluss vom 26.03.2012
34 Wx 199/11
Normen:
BGB § 181; BGB § 2205; GBO § 19; GBO § 22;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1672
FuR 2012, 505
NotBZ 2012, 227
ZEV 2013, 205
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 15.03.2011

Wirksamkeit der Bewilligung des Testamentsvollstreckers zur Löschung von Rechten der Erben an einem eigenen Grundstück; Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit einer Rückauflassungsvormerkung

OLG München, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 199/11

DRsp Nr. 2012/13631

Wirksamkeit der Bewilligung des Testamentsvollstreckers zur Löschung von Rechten der Erben an einem eigenen Grundstück; Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit einer Rückauflassungsvormerkung

1. Das Verbot des Insichgeschäfts gilt auch für die Bewilligung des Testamentsvollstreckers zur Löschung von Rechten der Erben an seinem Grundstück. 2. Zum Unrichtigkeitsnachweis bei möglicherweise "wiederaufgeladenen" Rückauflassungsvormerkungen.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 15. März 2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. April 2011 insoweit aufgehoben, als dem Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben wird, die Bewilligungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (Vorlage des Zeugnisses in Ausfertigung, Erklärung zur möglichen Schmälerung des Nachlasses) nachzuweisen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 15. März 2011 zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert beträgt hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils 3.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 2205; GBO § 19; GBO § 22;

Gründe: