OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.01.2011
3 W 195/10
Normen:
BGB § 2113 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 174
Vorinstanzen:
Bad Neuenahr-Ahrweiler - 19.10.2010,

Wirksamkeit einer unentgeltlichen Verfügung des Vorerben bei Nach- und Nachnacherbschaft

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 3 W 195/10

DRsp Nr. 2011/3439

Wirksamkeit einer unentgeltlichen Verfügung des Vorerben bei Nach- und Nachnacherbschaft

Nacherbe und Nachnacherbe müssen beide einer unentgeltlichen Verfügung des Vorerben zu deren Wirksamkeit zuzustimmen.

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Bad Neuenahr - Ahrweiler vom 19. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2113 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1) ist aufgrund eines gemeinsamen Ehegattentestaments als befreite Vorerbin Eigentümerin des im Betreff genannten und noch auf den Erblasser im Grundbuch eingetragenen Grundstücks. Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind in dem Testament als Nacherben und deren Abkömmlinge wiederum als Nachnacherben eingesetzt.

Mit notarieller Urkunde vom 17. September 2010 schenkte die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) das Grundstück und ließ es an ihn auf. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch; die Beteiligten zu 3) bis 5) willigten hierin ein.

Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt die fehlende Zustimmung der Nachnacherben zu der unentgeltlichen Verfügung gem. § 2113 Abs. 2 BGB moniert.