OLG Hamm - Urteil vom 03.12.2019
10 U 53/18
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 61/17

Wirksamkeit eines notariellen Testaments, da nicht nachzuweisen war, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war.

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 10 U 53/18

DRsp Nr. 2023/57

Wirksamkeit eines notariellen Testaments, da nicht nachzuweisen war, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war.

1. Nicht jede geistige Insuffizienz führt zur Annahme einer Testierunfähigkeit. 2. Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist der Testator solange als testierfähig anzusehen, wie nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. 3. Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Erblasser vor und nach der Testamentserrichtung testierunfähig war, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Testierunfähigkeit auch im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorlag. Dies gilt jedoch nicht bei zwar häufigen, aber immer nur vorübergehend auftretenden geistigen Beeinträchtigungen (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.05.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.