I. Die Beteiligten zu 1 sind als Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 28.11.1996 überließen sie dieses dem Beteiligten zu 2, ihrem Enkel; die Auflassung ist erklärt. Der Beteiligte zu 2 räumte ihnen als Gegenleistung auf Lebenszeit in Gesamtberechtigung ein Wohnungsrecht (Recht zur ausschließlichen Nutzung der Erdgeschoßwohnung) ein. Unter anderem ist bestimmt, daß das Wohnungsrecht erlischt, wenn der Berechtigte das Anwesen nicht nur vorübergehend verläßt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat aufgrund ihm erteilter Vollmacht diese Bestimmung dahin klargestellt, daß das Wohnungsrecht nur für denjenigen Berechtigten erlöschen soll, der das Anwesen nicht nur vorübergehend verläßt.
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