BayObLG - Beschluß vom 07.08.1997
2Z BR 61/97
Normen:
BGB § 158 Abs. 2, § 1093 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 44
BayObLGZ 1997, 246
DNotZ 1998, 299
FGPrax 1997, 210
NJW-RR 1998, 85
NZM 1998, 42
WuM 1998, 34
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3409/97
AG München,

Wohnungsrecht unter auflösender Bedingung

BayObLG, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 61/97

DRsp Nr. 1997/9732

Wohnungsrecht unter auflösender Bedingung

»Ein Wohnungsrecht kann unter der auflösenden Bedingung begründet werden, daß "der Berechtigte das Anwesen nicht nur vorübergehend verläßt".«

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 2, § 1093 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 sind als Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 28.11.1996 überließen sie dieses dem Beteiligten zu 2, ihrem Enkel; die Auflassung ist erklärt. Der Beteiligte zu 2 räumte ihnen als Gegenleistung auf Lebenszeit in Gesamtberechtigung ein Wohnungsrecht (Recht zur ausschließlichen Nutzung der Erdgeschoßwohnung) ein. Unter anderem ist bestimmt, daß das Wohnungsrecht erlischt, wenn der Berechtigte das Anwesen nicht nur vorübergehend verläßt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat aufgrund ihm erteilter Vollmacht diese Bestimmung dahin klargestellt, daß das Wohnungsrecht nur für denjenigen Berechtigten erlöschen soll, der das Anwesen nicht nur vorübergehend verläßt.