OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.06.2023
3 U 47/23
Normen:
BGB § 2039 S. 1; BGB § 667; BGB § 662; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1922; BGB § 280;
Fundstellen:
ZEV 2023, 854
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 151/21

Zahlungsanspruch Erbengemeinschaft bezüglich von Drittem aufgrund Kontovollmacht des Erblassers getätigter KontoverfügungenNachweis bestimmungsgemäßer Gebrauch KontovollmachtAbgrenzung Auftragsverhältnis zu unverbindlichem Gefälligkeitsverhältnis

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 3 U 47/23

DRsp Nr. 2023/13906

Zahlungsanspruch Erbengemeinschaft bezüglich von Drittem aufgrund Kontovollmacht des Erblassers getätigter Kontoverfügungen Nachweis bestimmungsgemäßer Gebrauch Kontovollmacht Abgrenzung Auftragsverhältnis zu unverbindlichem Gefälligkeitsverhältnis

Bezüglich des Vorliegens eines Auftrags- oder Gefälligkeitsverhältnisses ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Wenn der Auftraggeber für den Auftragnehmer erkennbar ein wesentliches Interesse an der Auftragsausführung hat, ist von einem Rechtsbindungswillen und damit von einem Auftragsverhältnis auszugehen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.02.2023, Az. 3 O 151/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2039 S. 1; BGB § 667; BGB § 662; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1922; § ;