Streitig ist die Höhe der Bereicherung bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung, wenn der zur Begleichung der Baukosten übertragene Geldbetrag zusammen mit Vorsteuererstattungen sowie Kapitalerträgen und Kursgewinnen aus zwischenzeitlicher Anlage des Geldes die für die Errichtung der Immobilie aufgewandten Baukosten übersteigt.
I Tatbestand:
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