FG Münster - Gerichtsbescheid vom 17.08.2000
3 K 4284/97 Erb
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1261

Zeitpunkt der Steuerentstehung und Umfang der Bereicherung bei mittelbarer Grundstücksschenkung in Herstellungsfällen

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 3 K 4284/97 Erb

DRsp Nr. 2001/2247

Zeitpunkt der Steuerentstehung und Umfang der Bereicherung bei mittelbarer Grundstücksschenkung in Herstellungsfällen

Wegen der Besonderheiten der mittelbaren Grundfstücksschenkung in Herstellungsfällen ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Schenkungsteuer einheitlich auf den Zeit-punkt der Bezugsfertigkeit abzustellen. Bauzeitzinsen und Vorsteuererstattungen sind als zu-sätzliche Bereicherungen in die Berechnung der Schenkungsteuer bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung einzubeziehen, wenn das übertragene Geld einschließlich dieser Be-träge die Baukosten übersteigt. Auf die Zinsen bzw. das Kapital vom Beschenkten gezahlte Ertrag- und Vermögensteuern sind vom Wert der Bereicherung abzusetzen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Bereicherung bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung, wenn der zur Begleichung der Baukosten übertragene Geldbetrag zusammen mit Vorsteuererstattungen sowie Kapitalerträgen und Kursgewinnen aus zwischenzeitlicher Anlage des Geldes die für die Errichtung der Immobilie aufgewandten Baukosten übersteigt.

I Tatbestand: