OLG München - Beschluss vom 20.03.2012
31 Wx 81/12
Normen:
BGB § 1961; BGB § 1960 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 118
FamRZ 2012, 1420
NJW-RR 2012, 842
ZEV 2013, 203
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI 3368/11

Zulässigkeit der Beschränkung einer Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben auf die Beendigung des Mietverhältnisses des Erblassers

OLG München, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 81/12

DRsp Nr. 2012/7068

Zulässigkeit der Beschränkung einer Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben auf die Beendigung des Mietverhältnisses des Erblassers

Die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben kann bei anstehender Räumung der Mietwohnung nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beschränkt werden.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 27. Januar 2012 wird aufgehoben. Es wird klarstellend Nachlasspflegschaft gemäß §§1960, 1961 BGB mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses angeordnet.

II. Das Verfahren wird dem Amtsgericht Augsburg - Nachlassgericht - zur Bestellung des Nachlasspflegers zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1961; BGB § 1960 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist am 28.10.2011 im Alter von 73 Jahren vermögenslos verstorben. Sie hinterließ kein Testament. Von den gesetzlichen Erben, zu denen möglicherweise ein in Russland lebender Sohn gehört, sind die Anschriften nicht bekannt.