OLG München - Beschluss vom 04.02.2009
31 Wx 84/08
Normen:
BGB § 2200; FGG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1520
OLGReport-München 2009, 203
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 3585/08
AG München, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 12647/06

Zulässigkeit der Beschwerde des aufschiebend bedingt bestimmten Ersatztestamentsvollstreckers

OLG München, Beschluss vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 84/08

DRsp Nr. 2009/5464

Zulässigkeit der Beschwerde des aufschiebend bedingt bestimmten Ersatztestamentsvollstreckers

Beschwerdeberechtigt gegen die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ist auch der vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung aufschiebend bedingt bestimmte Ersatztestamentsvollstrecker, wenn durch die gerichtliche Ernennung der Eintritt der Bedingung hinausgeschoben wird.

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 10 wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 30. Juni 2008 dahin abgeändert, dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 10 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 3. April 2007 zurückgewiesen wird.

II. Der Beteiligte zu 10 hat die den übrigen Beteiligten im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert wird auf 1,5 Mio. € festgesetzt; die Festsetzung des Landgerichts wird insoweit abgeändert.

Normenkette:

BGB § 2200; FGG § 81;

Gründe:

I. Der Erblasser ist im Oktober 2006 verstorben. Die Beteiligte zu 3 ist seine Ehefrau, die minderjährigen Beteiligten zu 4 und 5 sind die gemeinsamen Kinder. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter des Erblassers aus einer früheren Ehe.