OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2012
I-15 W 104/11
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 349 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 37
FGPrax 2012, 166
FamRZ 2012, 1892
NJW-RR 2012, 1030
ZEV 2013, 86
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IV 102/03

Zulässigkeit der Beschwerde des überlebenden Ehegatten gegen die vollständige Bekanntmachung des Inhalts eines gemeinschaftlichen Testaments nach Versterben des anderen Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen I-15 W 104/11

DRsp Nr. 2012/9163

Zulässigkeit der Beschwerde des überlebenden Ehegatten gegen die vollständige Bekanntmachung des Inhalts eines gemeinschaftlichen Testaments nach Versterben des anderen Ehegatten

Die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 349 Abs. 1 FamFG, ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten mit seinem ganzen Inhalt bekanntzugeben, weil eine Trennung der Verfügungen nicht möglich sei, ist als Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG zu bewerten, ohne dass es auf die gewählte Formulierung als Ankündigung oder Anordnung einer bestimmten Verfahrensweise oder Ablehnung eines "Antrags" auf eine inhaltlich beschränkte Eröffnung ankommt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 349 Abs. 1;

Gründe: