OLG München - Urteil vom 02.09.2009
20 U 2151/09
Normen:
BGB § 2111; BGB § 2124; BGB § 705;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 2129/08

Zulässigkeit der Einschränkung der Nutzung der Erbschaft durch den Vorerben

OLG München, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 20 U 2151/09

DRsp Nr. 2010/17727

Zulässigkeit der Einschränkung der Nutzung der Erbschaft durch den Vorerben

Der Erblasser kann dem an sich zur vollen Nutzung der Erbschaft berechtigten Vorerben Beschränkungen auferlegen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. In diesem Sinne kann er auch das Fruchtziehungsrecht des Vorerben auf die "Reinerträgnisse der Vorerbschaft" unter Berücksichtigung monatlicher Unterhaltszahlungen beschränken.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 06.02.2009 - 54 O 2129/08, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2111; BGB § 2124; BGB § 705;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass von Willibald B. monatliche Zahlungen für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.08.2008.