I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 06.02.2009 -
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass von Willibald B. monatliche Zahlungen für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.08.2008.
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