OLG Hamm - Urteil vom 16.07.2015
10 U 38 / 14
Normen:
BGB § 2138 ff.; BGB § 2177 ff.; BGB § 2179 ff.; BGB § 2219 ff.; BGB § 2212 ff.; BGB § 2226 ff.; BGB § 2174 ff.; BGB § 432 ff.; BGB § 741 ff.;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 545/12

Zulässigkeit der Geltendmachung fremder Erbansprüche in Prozessstandschaft

OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 10 U 38 / 14

DRsp Nr. 2016/2628

Zulässigkeit der Geltendmachung fremder Erbansprüche in Prozessstandschaft

1. Eine zulässige gewillkürte Prozesstandschaft setzt voraus, dass der Rechtsinhaber mit der gerichtlichen Geltendmachung des Prozessstandschafters im eigenen Namen einverstanden ist und dass er diesen rechtswirksam ermächtigen kann.2. Erforderlich ist außerdem ein schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters, das im Einzelfall darzulegen ist und nur dann angenommen werden kann, wenn die Entscheidung die eigene Rechtslage berührt. Ein lediglich wirtschaftliches Interesse genügt in der Regel nicht, insbesondere dann nicht, wenn es erst nachträglich dadurch geschaffen wird, dass eigens für die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche Vereinbarungen über eine spätere Gewinnbeteiligung getroffen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.