OLG München - Beschluss vom 11.01.2018
34 Wx 201/17
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 52; GBO § 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 52; ZPO § 239; ZPO § 243; ZPO § 241; ZPO § 246;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 109
FamRZ 2018, 864
ZEV 2018, 167
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 30.03.2017

Zulässigkeit der Grundbuchberichtigung nach Versterben des Berechtigten

OLG München, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 201/17

DRsp Nr. 2018/1870

Zulässigkeit der Grundbuchberichtigung nach Versterben des Berechtigten

1. Das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt. Stirbt der Erbe des im Grundbuch als Berechtigter eingetragenen Erblassers nach wirksamer Stellung eines Berichtigungsantrags, kann der Antrag - wenn er von den Erbeserben nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird - keinen Erfolg haben.2. Die Frage, ob ein grundbuchrechtliches Verfahren bei Versterben des nicht anwaltlich oder notariell vertretenen Antragstellers entsprechend den zivilprozessualen Vorschriften unterbrochen wird, bleibt offen.

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 30. März 2017 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 52; GBO § 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 52; ZPO § 239; ZPO § 243; ZPO § 241; ZPO § 246;

Gründe

I.

Im Grundbuch ist noch der am 7.9.2016 verstorbene Erblasser Hans Bernhard K. als Eigentümer von 8/80 Bruchteilen an einem mit dem Sondereigentum an einer Tiefgarage verbundenen Miteigentumsanteil eingetragen.