OLG München - Beschluss vom 15.01.2019
34 Wx 400/18
Normen:
BGB § 2205 Sätze 2 und 3; BGB § 2365; BGB § 2368 Abs. 3; GBO § 19; GBO § 39 Abs. 1; GBO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 535
FamRZ 2019, 1958
ZEV 2019, 109
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 19.10.2018

Zulässigkeit der Umschreibung des Eigentums an einem in den Nachlass fallenden Grundstück aufgrund einer Bewilligung des Testamentsvollstreckers

OLG München, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 400/18

DRsp Nr. 2019/1719

Zulässigkeit der Umschreibung des Eigentums an einem in den Nachlass fallenden Grundstück aufgrund einer Bewilligung des Testamentsvollstreckers

Bewilligt der Testamentsvollstrecker über den Nachlass eines Erblassers, der im Grundbuch noch als Berechtigter eingetragen ist, eine Grundbucheintragung (hier: Auflassungsvormerkung und Finanzierungsgrundschuld) und handelt er dabei in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis, so bedarf es unabhängig davon, ob die Übertragung oder Aufhebung des für den Erblasser eingetragenen Rechts eingetragen werden soll, verfahrensrechtlich keiner Voreintragung der Erben.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 19. Oktober 2018 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 22. August 2018 zu vollziehen.

Normenkette:

BGB § 2205 Sätze 2 und 3; BGB § 2365; BGB § 2368 Abs. 3; GBO § 19; GBO § 39 Abs. 1; GBO § 40 Abs. 2;

Gründe

I.