OLG München - Endurteil vom 01.02.2012
3 U 3525/11
Normen:
ZPO § 253;
Fundstellen:
ZEV 2013, 86
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3725/09

Zulässigkeit des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Übergang zum Zahlungsanspruch im Rahmen einer Stufenklage

OLG München, Endurteil vom 01.02.2012 - Aktenzeichen 3 U 3525/11

DRsp Nr. 2012/23503

Zulässigkeit des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Übergang zum Zahlungsanspruch im Rahmen einer Stufenklage

Hat der Kläger im Rahmen einer Stufenklage das Begehren auf Auskunft für erledigt erklärt und ist er zu einem Zahlungsantrag übergegangen, so hindert dies nicht die Zulässigkeit eines Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Traunstein vom 19.8.2011 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge sowie der Güterstände, in denen die Erblasserin gelebt hat, wie mit Nachlassverzeichnis vom 5.10.2009 sowie in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt E. vom 28.1.2010 und 28.6.2010 angegeben, nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu in der Lage war.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253;

Entscheidungsgründe: