OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.03.2012
19 W 2/12
Normen:
BGB § 2039;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1756
MDR 2012, 978
NJW 2012, 2595
ZEV 2012, 264
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 383/11

Zulässigkeit einer Klage gem. § 2039 BGB bei Widerspruch der Miterben gegen die Klageerhebung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 19 W 2/12

DRsp Nr. 2012/8523

Zulässigkeit einer Klage gem. § 2039 BGB bei Widerspruch der Miterben gegen die Klageerhebung

Eine Klage gem. § 2039 BGB ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn die Miterben der Klageerhebung widersprochen haben.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2039;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage im Ergebnis zu Recht mangels Erfolgsaussicht versagt.