Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22.12.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage im Ergebnis zu Recht mangels Erfolgsaussicht versagt.
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