OLG Hamm - Beschluss vom 22.07.2003
15 W 58/03
Normen:
KostO § 38 Abs. 2 Nr. 5a ; KostO § 143 Abs. 2 ; SGB X § 64 Abs. 2 Satz 3 ; SGB X § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ; BSHG §§ 92 ff. ; BSHG § 92c ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 286
JurBüro 2004, 97
OLGReport-Hamm 2003, 392
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 757/02

Zum Ansatz der Beurkundungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO gegenüber Erben eines Sozialhilfeempfängers - Befreiung von Notargebühren

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 15 W 58/03

DRsp Nr. 2003/12300

Zum Ansatz der Beurkundungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO gegenüber Erben eines Sozialhilfeempfängers - Befreiung von Notargebühren

»1. Befreiung von Notargebühren nach §§ 143 Abs. 2 KostO, 64 Abs. 2 S. 3 SGB-X ist auch dem Erben des Sozialhilfeempfängers zu gewähren, der auf Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch genommen wird. 2. Auslagenfreiheit besteht nicht.«

Normenkette:

KostO § 38 Abs. 2 Nr. 5a ; KostO § 143 Abs. 2 ; SGB X § 64 Abs. 2 Satz 3 ; SGB X § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ; BSHG §§ 92 ff. ; BSHG § 92c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) beglaubigte am 16.04.2002 die Unterschrift der Beteiligten zu 1) unter einer Grundschuldbestellung nebst Eintragungsantrag zugunsten der Stadt Gronau als Sozialhilfeträger. Die Grundschuld dient der Absicherung des Kostenersatzanspruchs der Stadt Gronau nach § 92c BSHG gegen die Beteiligte zu 1) als Erbin nach ihrer Mutter. Für die Beglaubigung erteilte der Notar am 16.04.2002 eine Kostenrechnung unter Ansatz einer 5/10-Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO sowie der aus dem Tenor ersichtlichen Auslagen. Der Präsident des Landgerichts hat die Aufassung vertreten, dass für die Beurkundung die Kostenfreiheit nach §§ 143 Abs. 2 KostO, 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB-X gelte. Auf Bitten des Notars hat er diesen angewiesen, insoweit die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.