OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.10.2003
I-3 Wx 266/03
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 2 ; BGB § 2198 ; BGB § 2200 ; BGB § 2202 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 32
FamRZ 2004, 813
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 526/03
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 90 VI 627 - 8/93

Zum Beschwerderecht des Nachlassgläubigers gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 266/03

DRsp Nr. 2003/14996

Zum Beschwerderecht des Nachlassgläubigers gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts

»Dem gewöhnlichen Nachlassgläubiger steht kein Beschwerderecht gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts zu, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 2 ; BGB § 2198 ; BGB § 2200 ; BGB § 2202 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn und alleinige Erbe des Erblassers. Der Beteiligte zu 2. ist Nachlassgläubiger. Der Erblasser hatte in seinem notariellen Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und als Testamentsvollstrecker seinen Bruder eingesetzt, der eine jährliche Aufwandsentschädigung von 5.000,00 DM erhalten sollte. Die Testamentsvollstreckung sollte bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres seines Sohnes andauern. Für den Fall, dass dieser das Amt nicht bis dahin ausübe, sollte das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen. Zum Nachlass gehört ein Hausgrundstück auf den Seychellen, das der Erblasser dem Beteiligten zu 1. im Wege des Vorausvermächtnisses zugewandt hat.