I.
Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn und alleinige Erbe des Erblassers. Der Beteiligte zu 2. ist Nachlassgläubiger. Der Erblasser hatte in seinem notariellen Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und als Testamentsvollstrecker seinen Bruder eingesetzt, der eine jährliche Aufwandsentschädigung von 5.000,00 DM erhalten sollte. Die Testamentsvollstreckung sollte bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres seines Sohnes andauern. Für den Fall, dass dieser das Amt nicht bis dahin ausübe, sollte das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen. Zum Nachlass gehört ein Hausgrundstück auf den Seychellen, das der Erblasser dem Beteiligten zu 1. im Wege des Vorausvermächtnisses zugewandt hat.
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