OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.09.2003
5 W 175/03
Normen:
NEhelG § 10 Abs. 2 ; NEhelG § 10 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1924 Abs. 1 ; BGB § 1936 ; GG Art. 6 Abs. 5 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2003, 448
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 546/01

Zum Erbrecht eines nichtehelichen Kindes, das vor dem 1. 7. 1949 geboren ist, nach seinem Vater

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 5 W 175/03

DRsp Nr. 2003/14805

Zum Erbrecht eines nichtehelichen Kindes, das vor dem 1. 7. 1949 geboren ist, nach seinem Vater

Einer vor dem 1. 7. 1949 geborenen nichtehelichen Tochter steht nach ihrem Vater kein Erbrecht zu. Nach dem für diesen Zeitraum geltenden Recht haben "uneheliche" Kinder nur im Verhältnis zu der Mutter und zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes inne. Kraft gesetzlicher Fiktion ( § 1589 BGB a. F. ) gelten sie nicht als Abkömmling des nichtehelichen Vaters im Sinne des § 1924 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

NEhelG § 10 Abs. 2 ; NEhelG § 10 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1924 Abs. 1 ; BGB § 1936 ; GG Art. 6 Abs. 5 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 1948 als nichteheliches Kind geborene Antragstellerin hat mit Urkunde des Notars vom 10.7.1998 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie gesetzliche Erbin des (im Folgenden: Erblasser) zu mindestens 1/2 ist.

Der Erblasser verstarb zwischen dem 30.6.1998 und dem 3.7.1998 und hat in der Person der weiteren Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Erben der dritten Ordnung hinterlassen. Eine letztwillige Verfügung ist nicht vorhanden. Mit Beschluss vom 10.12.2001 - 22 F 225/01 - hat das Amtsgericht Olpe festgestellt, dass die Antragstellerin das Kind des Erblassers ist.