I.
Die am 1948 als nichteheliches Kind geborene Antragstellerin hat mit Urkunde des Notars vom 10.7.1998 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie gesetzliche Erbin des (im Folgenden: Erblasser) zu mindestens 1/2 ist.
Der Erblasser verstarb zwischen dem 30.6.1998 und dem 3.7.1998 und hat in der Person der weiteren Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Erben der dritten Ordnung hinterlassen. Eine letztwillige Verfügung ist nicht vorhanden. Mit Beschluss vom 10.12.2001 - 22 F 225/01 - hat das Amtsgericht Olpe festgestellt, dass die Antragstellerin das Kind des Erblassers ist.
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