OLG Hamburg - Urteil vom 19.05.2003
4 U 201/02
Normen:
BGB § 1093 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 422
WuM 2004, 492
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 74/02

Zum Herausgabeanspruch aus dem dinglichen Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB

OLG Hamburg, Urteil vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 4 U 201/02

DRsp Nr. 2004/11864

Zum Herausgabeanspruch aus dem dinglichen Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB

»Das dingliche Wohnungsrecht (§ 1093) begründet bei Vorenthaltung der Wohnung einen Herausgabeanspruch sowohl gegen den Eigentümer als auch gegen jeden besitzenden Dritten.«

Normenkette:

BGB § 1093 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Grundlage des Erbrechts des Beklagten ist das notarielle Testament vom 19.12.2001 (Anl.Bf 4), in dem auch Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Ein beim Nachlassgericht anhängiger Erbschaftsstreit ist noch nicht entschieden.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt,

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen,

den Besitz an der gesamten im Erdgeschoss des Hauses K.-Str. xx, xxxx H., befindlichen Wohnung nebst den unter dieser Wohnung belegenen Kellerräumen und der Tiefgarage Zug um Zug gegen Übergabe der im ersten Obergeschoss des Haus Str., Hamburg, links belegenen Wohnung gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Andreas Ban den Kläger herauszugeben,

hilfsweise,

seine Zustimmung zu der Herausgabe der im Erdgeschoss des Hauses Straße , Hamburg, befindlichen Wohnung nebst den unter dieser Wohnung belegenen Kellerräumen und der Tiefgarage Zug um Zug gegen Übergabe der im ersten Obergeschoss des Hauses Rummelsburger Straße 61 a, 22147 Hamburg, links belegenen Wohnung an den Kläger zu erteilen.