OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.06.2005
3 U 176/04
Normen:
BGB § 1922 § 2077 ; VVG § 168 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 251/03

Zur Auslegung der Bezugsberechtigung aus einem Rentenversicherungsvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 3 U 176/04

DRsp Nr. 2007/7064

Zur Auslegung der Bezugsberechtigung aus einem Rentenversicherungsvertrag

»1. Zur Auslegung der Bezugsberechtigung aus einem Rentenversicherungsvertrag unter Berücksichtigung von § 12 AVB nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB. 2. Allein maßgeblich hierfür sind die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer (sog. Deckungsverhältnis).«

Normenkette:

BGB § 1922 § 2077 ; VVG § 168 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einem Rentenversicherungsvertrag in Anspruch, den seine am 07.04.1994 verstorbene Ehefrau A am 17.01.1979 bei der Beklagten abgeschlossen hatte.

Der Kläger war mit der Verstorbenen seit dem 08.10.1993 verheiratet. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 17.01.1979 war Frau A mit dem Streitverkündeten, Herrn B, verheiratet. Die Ehe mit dem Streitverkündeten wurde im Herbst 1985 geschieden.

Im Versicherungsantrag (Bl. 11, 12 d.A.) war als bezugsberechtigt für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr bzw. noch fälligen Renten "der Ehegatte der versicherten Person" angegeben. Es war eine Beitragsrückgewähr bei Eintritt des Todes vor Rentenbeginn vorgesehen.

§ 12 Ziff. 1 der nach dem Versicherungsantrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen lautet wie folgt: