FG Berlin - Urteil vom 28.01.2003
5 K 5267/01
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 217

Zur Auslegung des Begriffs Familienwohnheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

FG Berlin, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 5 K 5267/01

DRsp Nr. 2003/11706

Zur Auslegung des Begriffs Familienwohnheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Ein Haus, das nur von einem der getrennt lebenden Ehegatten und dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, fällt unter den Begriff Familienwohnheim des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a ;

Tatbestand:

Die seit dem 16. Oktober 1956 mit ihrem Ehemann verheiratete Klägerin schloss mit ihm am 2. Dezember 1999 einen notariellen Ehevertrag. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Eheleute getrennt. Der Ehemann übertrug der Klägerin das Eigentum an dem von ihr mit dem ehelichen Sohn bewohnten Grundstück ... dessen Alleineigentümer er war, und übernahm die Bezahlung im Einzelnen genannter Hauskosten. Ferner einigten die Vertragsparteien sich über die Verteilung des Hausrats und der Ehemann verpflichtete sich zur Zahlung eines Getrenntlebensunterhalts in Höhe von 12.000,00 DM/monatlich. Die Vertragsparteien vereinbarten ferner, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufrechtzuerhalten. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf die Ablichtung des Vertrags vom 2. Dezember 1999 (Bl. 2 - 8 der Erbschaftsteuerakten) Bezug genommen.