BayObLG - Beschluß vom 19.10.2000
1Z BR 116/99
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2, § 2289 Abs. 1 Satz 2, § 2361 Abs. 1, § 2363 Abs. 1. Satz 1;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 62
ZEV 2001, 190
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6093/98
AG Weilheim i. OB - Zweigstelle Schongau - VI 283/88 ,

Zur Auslegung eines Testaments

BayObLG, Beschluß vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 116/99

DRsp Nr. 2000/10003

Zur Auslegung eines Testaments

»1. Zur Bedeutung einer die ordentlichen Gerichte soweit zulässig ausschließenden letztwilligen Schiedsgerichtsklausel im Erbscheinsverfahren.2. Zur Auslegung eines im Januar 1945 notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrages, in dem auch Bestimmungen über die Anerbenfolge hinsichtlich eines Erbhofes getroffen wurden.3. Eine "irrige Annahme oder Erwartung" des Erblassers im Sinne von § 2078 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Erblasser die künftige Entwicklung als letztlich ungewiß ansieht und deshalb in seinem Testament selbst Regelungen für verschiedene Möglichkeiten der künftigen Entwicklung trifft.4. Zur Auslegung einer letztwilligen Bestimmung, dass die Nacherbfolge eintritt, wenn der Vorerbe den zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr persönlich entsprechend den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft fortführt...5. Ein einem Vorerben erteilter Erbschein, der die nach § 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Angaben nicht enthält, ist unrichtig; er muss eingezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2, § 2289 Abs. 1 Satz 2, § 2361 Abs. 1, § 2363 Abs. 1. Satz 1;

Gründe:

I.