LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6093/98
AG Weilheim i. OB - Zweigstelle Schongau - VI 283/88 ,
Zur Auslegung eines Testaments
BayObLG, Beschluß vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 116/99
DRsp Nr. 2000/10003
Zur Auslegung eines Testaments
»1. Zur Bedeutung einer die ordentlichen Gerichte soweit zulässig ausschließenden letztwilligen Schiedsgerichtsklausel im Erbscheinsverfahren.2. Zur Auslegung eines im Januar 1945 notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrages, in dem auch Bestimmungen über die Anerbenfolge hinsichtlich eines Erbhofes getroffen wurden.3. Eine "irrige Annahme oder Erwartung" des Erblassers im Sinne von § 2078 Abs. 2BGB liegt nicht vor, wenn der Erblasser die künftige Entwicklung als letztlich ungewiß ansieht und deshalb in seinem Testament selbst Regelungen für verschiedene Möglichkeiten der künftigen Entwicklung trifft.4. Zur Auslegung einer letztwilligen Bestimmung, dass die Nacherbfolge eintritt, wenn der Vorerbe den zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr persönlich entsprechend den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft fortführt...5. Ein einem Vorerben erteilter Erbschein, der die nach § 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Angaben nicht enthält, ist unrichtig; er muss eingezogen werden.«