SchlHOLG - Urteil vom 12.08.2004
7 U 135/03
Normen:
BGB § 518 ; BGB § 518 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 812 ; BGB § 1940 ; BGB § 2194 ; BGB § 2337 ; BGB § 2343 ; BeurkG § 8 ; BeurkG § 13 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 112/00

Zur Beachtung der Schuldanerkenntnis der Erben, wenn diese als Auflage im Testament vom Erblasser bestimmt worden ist

SchlHOLG, Urteil vom 12.08.2004 - Aktenzeichen 7 U 135/03

DRsp Nr. 2005/6122

Zur Beachtung der Schuldanerkenntnis der Erben, wenn diese als Auflage im Testament vom Erblasser bestimmt worden ist

»Auf die Formnichtigkeit eines schenkungsweise abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnisses der Erblasser können sich die Erben jedenfalls dann nicht berufen, wenn sich im Testament des Erblassers eine Auflage befindet, dass die Erben das Schuldanerkenntnis zu beachten hätten.«

Normenkette:

BGB § 518 ; BGB § 518 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 812 ; BGB § 1940 ; BGB § 2194 ; BGB § 2337 ; BGB § 2343 ; BeurkG § 8 ; BeurkG § 13 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist zweitinstanzlich der Auffassung, jedenfalls aufgrund der Passage im Testament des W. A. (im Folgenden: Erblasser), wonach die Beklagten als seine Erben verpflichtet sein sollen, die ihr eingeräumten, grundbuchlich gesicherten Rechte zu beachten, habe sie einen Anspruch auf Zahlung der 30.000,00 DM.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.338,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab 25.07.2000 zu zahlen, während die Beklagten auf Zurückweisung der Berufung antragen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfange begründet.