OLG Köln - Beschluß vom 12.11.2003
2 Wx 25/03
Normen:
BGB § 2358 ; FGG §§ 12 27 29 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1015
ZEV 2004, 428
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 8/02
AG Köln, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 33 VI 98/01

Zur Frage der Beweislast für die Echtheit eines Testaments

OLG Köln, Beschluß vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 25/03

DRsp Nr. 2004/2419

Zur Frage der Beweislast für die Echtheit eines Testaments

Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Echtheit eines Testaments trägt grundsätzlich derjenige, wer aus dem Testament ein Erbrecht herleitet. Verbleiben nach ausreichenden Ermittlungen Zweifel daran, ob nachträgliche Veränderungen einer Testamentsurkunde vom Erblasser selbst vorgenommen wurden, so gehen diese Zweifel im Erbscheinsverfahren zu Lasten desjenigen, der sich zur Begründung des von ihm beanspruchten Erbrechts auf die Veränderungen beruft. Wenn nicht auszuschließen ist, dass der Erblasser die Streichung einer Erbeinsetzung auf der Testamentsurkunde schon vor der Unterschriftsleistung vorgenommen hat, trägt den Nachteil der Unaufklärbarkeit auch derjenige, dessen Name gestrichen worden ist.

Normenkette:

BGB § 2358 ; FGG §§ 12 27 29 ;

Gründe: