FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2005
4 K 1951/04
Normen:
ErbStG § 21 Abs. 1 Satz 2 § 13a Abs. 3 ; EStG § 13 ; EG-Vertrag Art. 293 Spiegelstrich 2 Art. 58 Art. 56 Abs. 1 Art. 43 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 38
EFG 2005, 1446
ZEV 2006, 127

Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Absatz 4 ErbStG auf das inländische Betriebsvermögen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit verstößt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 4 K 1951/04

DRsp Nr. 2005/14863

Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Absatz 4 ErbStG auf das inländische Betriebsvermögen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit verstößt

Gehört zum Nachlass einer im Inland ansässigen Erblasserin land- und forstwirtschaftliches Vermögen, welches in einem anderen EU-Mitgliedsstaat belegen ist, so ist es weder aus verfassungsrechtlichen noch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten, die auf das Auslandsvermögen entfallende Erbschaftsteuer - entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG - in vollem Umfang anzurechnen. Soweit § 13a Absatz 4 ErbStG die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages und des Wertabschlags auf das inländische Betriebsvermögen beschränkt, liegt hierin zwar eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit. Diese Beeinträchtigung ist aber gerechtfertigt, da die erbschaftsteuerliche Entlastung des inländischen Betriebsvermögens systemimmanent ist und sich das ausländische Betriebsvermögen nicht in einer vergleichbaren Lage wie das inländische Betriebsvermögen befindet.

Normenkette:

ErbStG § 21 Abs. 1 Satz 2 § 13a Abs. 3 ; EStG § 13 ; EG-Vertrag Art. 293 Spiegelstrich 2 Art. 58 Art. 56 Abs. 1 Art. 43 ;

Tatbestand: