OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.09.2003
9 U 59/03
Normen:
BGB § 2303 ; BGB § 2306 ; BGB § 2317 ; ZPO § 852 Abs. 1 ; BSHG § 90 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1820
NJW-RR 2004, 728
NJW-RR 2005, 440
OLGReport-Karlsruhe 2003, 512
ZNotP 2004, 111
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 329/02

Zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen eines behinderten Kindes bei gegenseitigen Erbeinsetzung von Ehegatten und zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 9 U 59/03

DRsp Nr. 2003/15015

Zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen eines behinderten Kindes bei gegenseitigen Erbeinsetzung von Ehegatten und zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung

»1. Bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten kann der Träger der Sozialhilfe nach dem Tod des Erstversterbenden nach erfolgter Überleitung Pflichtteilsansprüche eines behinderten Kindes unabhängig von dessen eigener Entscheidung geltend machen. 2. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung, die den besonderen Interessen des Kindes durch Anordnungen zur Verhinderung des Zugriffs des Trägers der Sozialhilfe Rechnung trägt, kann ergeben, dass für diesen Fall die im Testament angeordnete Sanktion des Ausschlusses des Erbrechts auf Ableben des Letztversterbenden für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht gelten soll.«

Normenkette:

BGB § 2303 ; BGB § 2306 ; BGB § 2317 ; ZPO § 852 Abs. 1 ; BSHG § 90 ;

Entscheidungsgründe:

Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben des am 22.12.1992 verstorbenen S. im Wege der Stufenklage nach Überleitung der erbrechtlichen Ansprüche der V. gem. § 90 BSHG auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Anspruch.