OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2003
I 5 U 216/00
Normen:
EGBGB § 5 Satz 1 ; BGB § 104 Nr. 2 ; BGB § 105 Abs. 1 ; BGB § 117 Abs. 1 ; BGB § 781 ; BGB § 1967 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 428
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 29.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 340/99

Zur Leistungspflicht des Alleinerben (Ehefrau) gegenüber der Lebensgefährdin des Erblasser auf Grund eines mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser unterzeichneten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen I 5 U 216/00

DRsp Nr. 2003/9064

Zur Leistungspflicht des Alleinerben (Ehefrau) gegenüber der Lebensgefährdin des Erblasser auf Grund eines mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser unterzeichneten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

Ergibt sich aus einer mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser unterzeichneten Vereinbarung mit seiner Lebensgefährdin, dass der Erbe - hier die Ehefrau - nach dem Ableben des Erblassers ein diesem von seiner Lebensgefährdin gewährtes Darlehen zurück zu zahlen habe, so liegt in dieser Vereinbarung nicht lediglich eine Erklärrung ohne besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen, sondern ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis.

Normenkette:

EGBGB § 5 Satz 1 ; BGB § 104 Nr. 2 ; BGB § 105 Abs. 1 ; BGB § 117 Abs. 1 ; BGB § 781 ; BGB § 1967 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 1992 Lebensgefährtin des Erblassers; die Beklagte dessen Ehefrau. Mit Testament vom 17. Juni 1992 (GA 28) hatten die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Klägerin kannte die Eheleute seit 1971 und half ihnen bei Buchführungen und Steuererklärungen (der Erblasser war Zahntechniker). Der Erblasser verstarb am 1. Mai 1999 (GA 13). Er hatte sich in der Zeit vom 13. November bis zum 4. Dezember 1998 im Krankenhaus/Kuraufenthalt befunden. Am 25. April 1999 hatte die Klägerin Pflegeleistungen für den Erblasser beantragt (GA 155 f.).