OLG München - Beschluss vom 03.09.2019
31 Wx 118/18
Normen:
BGB § 2368; FamFG §§ 81 ff.; FamFG § 22 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 229
FamRZ 2020, 199
ZEV 2019, 610
Vorinstanzen:
AG München, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 10271/17

Zurücknahme eines Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses im BeschwerdeverfahrenKeine Entscheidung in der Hauptsache über die eingelegte Beschwerde

OLG München, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 118/18

DRsp Nr. 2019/14354

Zurücknahme eines Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses im Beschwerdeverfahren Keine Entscheidung in der Hauptsache über die eingelegte Beschwerde

1. Nach Auffassung des Senats wird der durch die Rücknahme des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses eintretenden Wirkungslosigkeit der nachlassgerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren dadurch Rechnung getragen, dass eine Entscheidung in der Hauptsache über die eingelegte Beschwerde unterbleibt.2. In diesem Zusammenhang erfolgt keine Feststellung, dass die bereits ergangene Entscheidung wirkungslos geworden ist bzw. sich die Hauptsache oder das Rechtsmittel erledigt haben.

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 19.1.2018 ist durch Antragsrücknahme beendet.

2.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 2368; FamFG §§ 81 ff.; FamFG § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Erblasser ist am 13.6.2017 verstorben, er hinterlässt seine Witwe und zwei Kinder.

Am 15.5.2016 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem er unter anderem eine Testamentsvollstreckung anordnete und den Beteiligten zu 1, den langjährigen Rechtsanwalt des Erblassers für geschäftliche und private Angelegenheiten, als Testamentsvollstrecker ernannte.