OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.02.2019
25 Wx 65/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2247 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2020, 125
ZEV 2019, 610
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 560 VI 1244/16

Zurückweisung eines Erbscheinsantrags wegen Formunwirksamkeit eines TestamentsKopie einer angeblichen TestamentsurkundeStrenge Anforderungen an die Beweisführung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2019 - Aktenzeichen 25 Wx 65/18

DRsp Nr. 2019/12241

Zurückweisung eines Erbscheinsantrags wegen Formunwirksamkeit eines Testaments Kopie einer angeblichen Testamentsurkunde Strenge Anforderungen an die Beweisführung

Die Kopie einer angeblichen Testamentsurkunde unterliegt der freien Beweiswürdigung, wobei an die Beweisführung strenge Anforderungen zu stellen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.06.2018 - 560 VI 1244/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe

I.

Erblasserin ist die am 13.12.1919 in A. geborene B.. Sie war zuletzt wohnhaft in C. und verstarb dort am 20.05.2016. Sie war ledig. Ihre Eltern sind vorverstorben. Herr Dr. D. und Herr E. sind Cousins der Erblasserin.

Am 13.08.1997 errichtete die Erblasserin ein einseitiges handschriftliches Testament, welches am 21.03.2017 durch das Amtsgericht Wuppertal eröffnet wurde (Bl. 6 der BA 560 VI 900/17). Dieses hat folgenden Inhalt:

"Testament

C., 13.8.97

Ich setze als meine Erben über meinen gesamten Besitz - je zur Hälfte - meine beiden Freundinnen ein:

Frau F.

...

in C. und

Frau G.

....

in C.

Nach dem Tode einer der beiden oben genannten Erbinnen fällt mein gesamter verbleibender Besitz an die Überlebende.

gez. B.

C., 13.8.97"