BayObLG - Beschluss vom 10.11.2003
1Z AR 114/03
Normen:
ZPO § 28 § 27 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 85
FamRZ 2004, 908
NJW-RR 2004, 944
ZEV 2004, 428
Vorinstanzen:
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 1266/03

Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands - Zuständigkeitsbestimmung ZPO, gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, Nachlassverbindlichkeit, erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft, Zweifel

BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 1Z AR 114/03

DRsp Nr. 2003/15340

Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands - Zuständigkeitsbestimmung ZPO, gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, Nachlassverbindlichkeit, erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft, Zweifel

»1. Ist der Miterbe selbst Nachlassgläubiger, kann er auch nach Teilung des Nachlasses jeden seiner Miterben als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag seiner Forderung abzüglich des auf seinen eigenen Bruchteil fallenden Betrages in Anspruch nehmen. Solange dabei nicht die Voraussetzungen der §§ 2060, 2061 BGB gegeben sind, besteht hierfür als besonderer Gerichtsstand der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft. 2. Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands, wenn das nach Ansicht des Senats zuständige Gericht erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit äußert.«

Normenkette:

ZPO § 28 § 27 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.