OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.09.2017
2 LB 14/16
Normen:
KAG a.F. § 3 Abs. 6; KAG § 11 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 139; BGB § 314; BGB § 530 Abs. 1; BGB § 604 Abs. 2 S. 2; BGB § 605; BGB § 2325 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 50/15

Zweitwohnungssteuerpflicht des Verleihers (Eigentümer) bei einer unentgeltlichen lebzeitigen Wohnungsüberlassung (Leihe); Angreifen eines Vorauszahlungsbescheids für die Zweitwohnungssteuer auch nach Ergehen eines Veranlagungsbescheides mit der Klage

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 2 LB 14/16

DRsp Nr. 2017/17106

Zweitwohnungssteuerpflicht des Verleihers (Eigentümer) bei einer unentgeltlichen lebzeitigen Wohnungsüberlassung (Leihe); Angreifen eines Vorauszahlungsbescheids für die Zweitwohnungssteuer auch nach Ergehen eines Veranlagungsbescheides mit der Klage

1. Eine unentgeltliche lebzeitige Wohnungsüberlassung (Leihe) steht der Zweitwohnungssteuerpflicht des Verleihers (Eigentümers) entgegen, da dieser keine Verfügungsmacht über die Wohnung mehr hat. Es bedarf stets einer Auslegung im Einzelfall (Fortführung der Rechtsprechung OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 12/16 -, Anschluss BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 -, Beschluss vom 7. März 2017 - 9 B 64.16 -).2. Der Vorauszahlungsbescheid für die Zweitwohnungssteuer kann nach schleswig-holsteinischem Landesrecht auch nach Ergehen eines Veranlagungsbescheides weiterhin mit der Klage angegriffen werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG a.F. § 3 Abs. 6; KAG § 11 Abs. 1; BGB § Abs. ;