Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

von

...

- Vollmachtgeber -

für

...

- Bevollmächtigter -

Der Vollmachtgeber bevollmächtigt den Bevollmächtigten zu seiner Vertretung, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Bevollmächtigte kann also alle Erklärungen für den Vollmachtgeber abgeben, die der Vollmachtgeber auch selbst abgeben könnte, ohne Ausnahmen, die hier nicht ausdrücklich genannt sind.

Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Bevollmächtigte darf also sogenannte Insichgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornehmen.

Der Bevollmächtigte ist nicht berechtigt, den mit ihm selbst geschlossenen Vertrag im Namen des Vollmachtgebers sowie die Bevollmächtigung eines zweiten Bevollmächtigten oder eines Unterstützungsbevollmächtigten oder den mit diesen geschlossenen Vertrag zu widerrufen bzw. zu kündigen.

Die Vollmacht umfasst insbesondere die nachfolgend aufgeführten Befugnisse (diese Aufzählung ist eigentlich überflüssig und nur deshalb vorhanden, weil zu viele Personen nicht einsehen, dass diese Vollmacht ohne die Aufzählung auch wirklich alles umfasst. Wenn nachfolgend etwas nicht genannt ist, ist es aber trotzdem von der Vollmacht umfasst):

Vermögensangelegenheiten

·         Verträge und Verfügungen über Immobilien

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