1. Verfassungsrechtliche Einordnung des aktuellen Erbschaftsteuergesetzes

Autor: Christ

Das Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht unterliegt einer besonderen verfassungsrechtlichen Kontrolle. Denn die Politik ist stets darum bemüht, bestimmte Vermögensgegenstände, insbesondere Betriebsvermögen, aber auch bestimmte private Vermögensgegenstände, wie das selbstgenutzte Familienheim, von der Erbschafts- und Schenkungsteuer freizustellen. Solche Privilegierungen führen naturgemäß dazu, dass andere Vermögensgegenstände, z.B. Barvermögen, einer höheren Besteuerung unterliegen. Wie das BVerfG in der Vergangenheit immer wieder festgestellt hat, wurde durch die Bevorzugung bestimmter Vermögensgegenstände gegen die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verstoßen. Auch gegen das aktuelle ErbStG, das zuletzt umfassend im Herbst 2016 geändert wurde, gibt es verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung der sehr weitreichenden Steuerbefreiungen beim selbstgenutzten Familienheim nach § 13 ErbStG. Aber die verfassungsrechtlichen Bedenken sind erheblich leiser als bei früheren Fassungen des ErbStG. Gleichwohl sind sie vorhanden, wie z.B. der Beschluss des FG Münster (v. 03.06.2019 - 3 V 3697/18) zeigt, in dem das Gericht eine Regelung zum sogenannten Verwaltungsvermögen im einstweiligen Verfahren als möglicherweise verfassungswidrig eingestuft hat. In dem Hauptsacheverfahren FG Münster ( Erb) ist die Revision zum BFH anhängig (Az. ).