Mandatssituationen 7.6: Die Sicherung des digitalen Nachlasses

Autor: Haaser

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Die Erbin findet im Nachlass Hinweise darauf, dass der Erblasser soziale Netzwerke für Geschäftskontakte verwendet hat und will Zugriff auf diese nehmen, um hieraus Informationen über eventuell vorhandene Geschäftsanteile, Forderungen und Verbindlichkeiten zu gewinnen. Die Zugangsdaten zu den verschiedenen Benutzerkonten liegen der Erbin nicht vor.

Die Erbin beauftragt Sie, den Zugriff auf die Konten des Erblassers bei Facebook, Instagram und seinen Google Mail-Account durchzusetzen.

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Keine Definition zum digitalen Nachlass

Eine einheitliche Definition zum digitalen Nachlass gibt es bisher nicht. Es handelt sich (so Herzog, AnwBl 2018, 472) nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um einen Sammelbegriff, der "die Gesamtheit des digitalen Vermögens des Erblassers, sprich die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme, einschließlich der gesamten elektronischen Datenbestände des Erblassers" erfasst (Definition zurückgehend auf Deutsch, ZEV 2014, 2; zitiert bei Herzog, a.a.O., mit weit. Nachw. in Fn. 3; einen enger gefassten Begriff enthielt noch die Initiativstellungnahme des DAV Nr. 34/2013, S. 93).