Autor: Haaser |
Wie Mandatssituation 7.6,. Der Erbin geht es in vorliegender Abwandlung allein um den Zugriff auf das Facebook-Konto des Erblassers. Die Zugangsdaten des Erblassers sind ihr bekannt. Sie kann aber keinen Zugriff auf das Konto nehmen, da Facebook das Konto mit der Bekanntgabe des Todes des Nutzers in den sog. Gedenkzustand versetzt hat.
Siehe hierzu die Checkliste in Mandatssituation 7.6.
Die Erbin ist nach der Entscheidung des BGH berechtigt, von dem Betreiber die Reaktivierung des Accounts und die Mitteilung neuer Passwörter zu verlangen, um auf die auf dem Account geführten Kommunikationsinhalte zugreifen zu können. Zur Begründung kann auf die Lösung zur Mandatssituation 7.6 verwiesen werden.
Eine Unvererblichkeit ergibt sich auch nicht aus den Regelungen von Facebook zum Gedenkzustand (dazu ausführlich BGH, Urt. v. 12.07.2018 - III ZR 183/17, Rdnr. 26 ff.).
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