Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 22. März 1972 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: DM 3.000,-
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist im Grundbuch von Oberkirchberg als Eigentümerin der Grundstücke -Markung Oberkirchberg-
GBH 1 Abt. I Nr. 25 Flst. 301/2 Horben 7 a 07 qm
GBH 397 Abt.I Nr. 8 Flst. 394/1 Schloßberg 10 a 27 qm
eingetragen. Bei dem Grundstück Flst. 301/2 ist in Abt. II Nr. 25 f folgender Nacherbenvermerk gebucht:
" Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt ein mit dem Tode der Vorerbin. Nacherben sind in folgender Rangfolge:
aa) der älteste eheliche Sohn der Vorerbin, ersatzweise dessen eheliche männliche Abkömmlinge in der Reihenfolge des Lebensalters bzw., wenn der zunächst eingesetzte Nacherbe keine ehelichen männlichen Abkömmlinge hinterläßt, dessen eheliche weibliche Abkömmlinge in der Reihenfolge des Lebensalters;
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