Das Landgericht Köln hat dem Oberlandesgericht Hamm gemäß Artikel III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) - 3. MÄG u.F. - mit Beschluß vom 29. Dezember 1980 die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist gegen ein Urteil des ersten Rechtszuges auf Räumung von Wohnraum auch dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO mit dem Ziel der Gewährung einer Räumungsfrist zulässig, wenn die Entscheidung von Amts wegen über die Bewilligung einer Räumungsfrist (§ 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Urteil übergangen ist und der beklagte Mieter im ersten Rechtszug keinen Auftrag auf Gewährung einer Räumungsfrist gestellt hatte?
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