BayObLG, Beschluß vom 24.06.1983 - Aktenzeichen BReg 1 Z 124/82
DRsp Nr. 1999/10728
Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft
Die Annahme der Erbschaft ist an keine Form gebunden und nicht empfangsbedürftig. Sie kann stillschweigend auch durch ein Verhalten erklärt werden, das gegenüber Dritten objektiv eindeutig zum Ausdruck bringt, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Die Annahme der Erbschaft durch schlüssige Handlung setzt das Vorhandensein eines Annahmewillens nicht voraus.Ist dem Erben das Rechtsinstitut der Ausschlagung schlechthin unbekannt, fehlt es an einem Annahmewillen. In solchen Fällen kann der Erbe seine schlüssig erklärte Annahme wegen Erklärungsirrtum anfechten, sofern seine Unkenntnis für die Annahme durch schlüssige Handlung ursächlich war.