Die Beteiligten beantragten mit Antrag vom 23.9.1993 im Wege der Erbauseinandersetzung ihre Eintragung als Eigentümer des im Grundbuch von L. eingetragenen Grundstücks. Die Beteiligte zu 1 begehrte die Eintragung als Alleineigentümerin für das Flurstück 148/1, der Beteiligte zu 2 für das Flurstück 149/1. Eingetragene Eigentümer sind B. und seine Ehefrau. Die Beteiligten erklärten, der eingetragene Eigentümer sei Alleinerbe der am 1.12.1996 verstorbenen Grundstücksmiteigentümerin. B. sei am 1.4.1994 verstorben und von den Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund des notariellen Testamentes vom 10.8.1992 beerbt worden. In diesem Testament hat der Erblasser u.a. folgende Bestimmungen getroffen:
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