FG Brandenburg - Urteil vom 04.04.2001
6 K 1572/00
Normen:
ErbStG 1997 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG 1997 § 35 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 19 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 985

Schenkungsteuer auslösende Rückschenkung eines unmittelbar zuvor übertragenen Wohneigentums; Zuständiges FA für die Schenkungsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 6 K 1572/00

DRsp Nr. 2001/11117

Schenkungsteuer auslösende Rückschenkung eines unmittelbar zuvor übertragenen Wohneigentums; Zuständiges FA für die Schenkungsteuer

1. Erfolgt innerhalb eines Notartermins die Übertragung eines fünf Jahre zuvor -irrtümlich-- ohne Vorbehaltsnießbrauch der Tochter geschenkten Wohneigentums von der Tochter auf die Eltern und die Übertragung des mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Wohneigentums zurück an die Tochter, kann der Annahme einer zweimal Schenkungsteuer auslösenden Hin- und Rückübertragung des Wohneigentums der enge zeitliche Zusammenhang entgegenstehen. Gegenstand der Zuwendung ist dann nur das Nutzungsrecht. 2. Für die Festsetzung von Schenkungsteuer ist das Wohnsitzfinanzamt der Person örtlich zuständig, von der das übergegangene Vermögen stammt.

Normenkette:

ErbStG 1997 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG 1997 § 35 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 19 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 20 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Eheleute, sie übertrugen mit Vertrag vom 21. November 1994 ihr Wohneigentum an der Wohnung Nr. 4 in der L...-straße 42 - 44 in M.... unentgeltlich und ohne Vorbehaltsnießbrauch auf ihre Tochter A..... Die Wohnung wurde vor und nach der Übertragung von den Klägern fremdvermietet. Die Mieteinnahmen flossen den Klägern zu, die Kosten der Wohnung wurden von ihnen getragen.