Die Kläger sind Eheleute, sie übertrugen mit Vertrag vom 21. November 1994 ihr Wohneigentum an der Wohnung Nr. 4 in der L...-straße 42 - 44 in M.... unentgeltlich und ohne Vorbehaltsnießbrauch auf ihre Tochter A..... Die Wohnung wurde vor und nach der Übertragung von den Klägern fremdvermietet. Die Mieteinnahmen flossen den Klägern zu, die Kosten der Wohnung wurden von ihnen getragen.
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